SATZUNG des Vereins „Dignity Freedom Network“

Präambel

Dignity Freedom Network versteht sich als Teil eines weltweiten Netzwerkes, das für Wert & Würde, für Freiheit der Ausgestoßenen, der Armen und Ausgegrenzten eintritt, insbesondere in Indien und Südasien. Dignity Freedom Network setzt sich ein für die von Armut, Polarisierung und durch Gesellschaftsordnung Benachteiligten, besonders jedoch für Frauen und Kinder am Rande der Gesellschaft. Ziel ist die Wiederherstellung von Menschenwürde und persönlicher Freiheit auf der Basis des biblischen Menschenbildes, dass jeder Mensch „im Bilde Gottes“ gemacht ist und daraus seine Würde bezieht. Das Anliegen von Dignity Freedom Network ist, diese Würde durch Wort und Tat in den Fokus zu rücken und Schutzlose und Entrechtete in die persönliche Freiheit zu führen.

Dignity Freedom Network ist nicht in erster Linie Initiative westlicher oder ausländischer NPOs, sondern handelt als internationaler Repräsentant nationaler Kirchen, die mit ihren karitativen und gemeinnützigen Werken für die Initiative und die Implementierung der jeweiligen Programme verantwortlich sind. Dignity Freedom Network widmet sich in Deutschland der Öffentlichkeitsarbeit und der Fürsprache, ebenso der Akquise, bzw. Vermittlung von Geld- und anderweitigen Hilfsmitteln zur Förderung der karitativen Arbeit, besonders in den Bereichen Bildung, Gesundheitsfürsorge, wirtschaftlicher Eigenständigkeit und Prävention von Menschenhandel und trägt damit auch dazu bei, dass bilaterale Beziehungen gestärkt werden.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Dignity Freedom Network (e. V.)“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz: e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zwecke des Vereins sind
  • die Förderung der Religion (des christlichen Glaubens),
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
  • die Förderung der Bildung und Erziehung
  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte sowie
  • die Förderung der internationalen Gesinnung.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung mildtätiger Zwecke und der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  2. Der Verein verfolgt diese Zwecke im Sinne der Präambel durch Unterstützung von Organisationen, die den satzungsgemäßen Zweck von Dignity Freedom Network erfüllen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelbeschaffung und Mittelverwendung

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Spenden, sonstige Zuwendungen und Vermögenserträge aufgebracht.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.
  3. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Verein jedoch Vereinsmitglieder für Bereiche wie Mittelbeschaffung, Öffentlichkeitsarbeit und Fürsprache entgeltlich anstellen. Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann Mitgliedern des Vorstands eine pauschale Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EStG gewähren.
  4. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins gegen Vorlage von prüffähigen Belegen einen Aufwendungsersatz­anspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind und die im Vorfeld vom Vorstand bewilligt wurden. Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag oder eine Empfehlung eines Mitglieds an den Vorstand zu richten.
  3. Mitglieder bekunden ihre Übereinstimmung mit der Ausrichtung des Vereins im Sinne der Präambel, mit dem Bekenntnis des christlichen Apostolischen Glaubensbekenntnisses sowie der Anerkennung des Vereinszwecks.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitglieds endgültig. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald der Antragsteller eine Bestätigung darüber erhalten hat.
  5. Mitglieder zahlen keine Beiträge, sind jedoch aktive Unterstützer der Arbeit des Vereins, besonders im Hinblick auf Vernetzung, öffentlicher Unterstützung und persönlicher Befähigungen.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  7. Der Austritt kann schriftlich jederzeit gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung erklärt werden oder kann persönlich in einer Mitgliederversammlung erfolgen.
  8. Ausschluss kann als Folge erheblichen vereinsschädigenden Verhaltens erfolgen, oder durch bekundeten Bruch mit der Übereinstimmung der Ausrichtung des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (in der Regel per Email) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. Termine und Orte für die ordentlichen Versammlungen werden langfristig abgestimmt.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem jederzeit auf schriftliches Verlangen von einem Viertel aller Mitglieder
  5. Beschlüsse der Mitglieder können in dringenden Fällen auf Vorschlag des Vorstandes auch zwischen den Mitgliederversammlungen schriftlich oder durch jede Form der Tele­kommu­nikation gefasst werden. Diesem Verfahren müssen alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet; bei dessen Verhinderung von einer von der Mitgliederversammlung nominierten Person.
  7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Akklamation. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt und gelten als nicht anwesend.
  8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden Mitglieder. Die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und einem anderen Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.
  11. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts
    2. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Bestellung des Abschlussprüfers
    5. Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes
    6. Änderung der Satzung
    7. Auflösung des Vereins

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
  2. Der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zum Auf­ga­ben­bereich der Mitgliederversammlung gehören. Der Vorstand kann hauptamtlich für den Verein tätig sein und für diese Tätigkeit eine dem Fremdvergleich entsprechende Geschäftsführungsvergütung erhalten. Diese muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  4. Dem Vorstand obliegt die operative Führung des Vereins. Der 1. Vorsitzende vertritt im Sinne des § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellen, in der weitere Einzelheiten geregelt werden.
  6. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außer­ordent­lichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder be­schlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Religion (des Christlichen Glaubens) sowie der Förderung der Bildung und Erziehung.. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der 1. Vorsitzende der vertretungsberechtigte Liquidator.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst ausgeführt werden, nachdem die Einwilligung des Finanzamtes eingeholt worden ist.

 

Berlin, den 18. Juni 2020